Satzungen

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die Satzung und Ordnungen des Verbandes zur Verfügung.

Präambel:

Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.

§ 1 Name und Sitz

Der Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. ist eine Vereinigung von Feuerwehren und Feuerwehrvereinen des Landkreises Altenburger Land. Er führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. “

Der Verband hat seinen Sitz in Ziegelheim.

Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 200588 beim Amtsgericht Altenburg, am 07.08.1995 eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mit dem Ziel, Aufgaben und Ergebnisse auf die Wahrung und Verwirklichung insbesondere humanistischer, sozialer, kultureller oder ökologischer Interessen der Bürger zu richten. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und schließt politische und religiöse Betätigungen aus.

2. Der Verband nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr, dient der Förderung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes im Kreis Altenburger Land. Er pflegt die Zusammenarbeit mit allen auf diesen Ebenen Interessierten und für diese Stellen Verantwortlichen.

3. Der Verband setzt sich für eine soziale Fürsorge Feuerwehrangehöriger und zur Sicherung eines maximal möglichen Versicherungsschutzes im Feuerwehrdienst einschließlich der Vereins- und Verbandsarbeit ein.

4. Der Verband unterstützt und fördert die kameradschaftliche Bindung der Feuerwehrangehörigen, setzt sich für die Würdigung von Leistungen und Anerkennung und Auszeichnung ein und vertritt jederzeit die Interessen der Mitglieder in allen Fragen.

5. Die Förderung des Verbandes gilt im Weiteren:

- der Betreuung und Unterstützung der Jugendfeuerwehren

- der Alterskameradschaft

- der Ideenpflege des Feuerwehrwesens und der Feuerwehrtradition

- dem Feuerwehrsport, der Feuerwehrmusik sowie der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit über Wesen und Wirken der Feuerwehren.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können werden:

- die Feuerwehren der Städte, Gemeinden, Betriebe, Einrichtungen und Einrichtungen des Öffentlichen Rechtes

- die Ortsvereine der Feuerwehren

- Personen oder Personengruppen, die sich mit dem Brandschutz und dem Feuerwehrwesen haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich beschäftigen

2. Fördernde Mitglieder können volljährige Privatpersonen und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und dem Beschluss des Vorstandes erworben. Sie erlischt durch einen schriftlich erklärten Austritt oder Ausschluss durch die Verbandsversammlung.

Der Austritt aus dem Verband kann nur bis 1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes verstoßen wird. Die einfache Mehrheit der Verbandsversammlung ist dazu notwendig. Mit Ausschluss erlischt der Ehrenmitgliedsstatus.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder (nach §3 benannt) haben Mitwirkungsrecht im Rahmen der Satzung und Anspruch auf Rat und Unterstützung des Verbandes.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Satzungen und Beschlüsse einzuhalten.

4. Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Ehrenmitglieder vorzuschlagen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um den Brandschutz und um den Verband Verdienste Erworben haben.

2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Kreisfeuerwehrverbandes erfolgt nach Beschluss durch den Vorstand. Die Titelbezeichnung hat das Wort „Ehren“ zu beinhalten.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

- die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung)

- Verbandsvorstand

§ 7 Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung ist das Oberste Beschlussorgan und besteht aus

- den Mitgliedern des Verbandsvorstandes

- den Delegierten

- den Ehrenmitgliedern

- den fördernden Mitgliedern

Diese verfügen über Stimmrecht.

Der Delegiertenschlüssel ist, für je 20 angefangene beitragspflichtige Mitglieder nach § 3, jeweils ein Delegierter.

2. Die Grundlage für den Delegiertenschlüssel ist das Beitragsaufkommen aus dem Vorjahr.

3. Die Verbandsversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres = Kalenderjahr statt.

4. Sie ist durch den Verbandsvorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

5. Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen 14 Tage vorher in schriftlicher Form dem Vorstand mitgeteilt werden.

6. Verbandsversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn ein Drittel der Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert bzw. das Interesse des Verbandes es erforderlich macht. Das gleiche gilt für Terminänderung der Verbandsversammlung, dies ist schriftlich zwei Wochen vorher dem Vorstand mitzuteilen.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Delegierten anwesend ist. Ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann ohne Einhaltung einer Ladungsfrist und Ladungsweg sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Delegierten, welche dann beschlussfähig ist.

8. Der Vorstand schlägt einen Versammlungsleiter vor. Über jenen wird offen abgestimmt. Findet dieser keine Zustimmung, wird die Versammlung durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Stimmberechtigt sind Personen, die unter § 7(1) genannt sind.

Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

9. Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Diese Niederschrift ist 10 Jahre aufzubewahren.

10. Durch den Verbandsvorsitzenden können Gäste ohne Stimmrecht zu den Verbandsversammlungen eingeladen werden.

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Sie wählt den Verbandsvorstand für die Amtszeit von 4 Jahren (geregelt in der Wahlordnung des Kreisfeuerwehrverbandes).

2. Die Verbandsversammlung nimmt den Bericht des Verbands-vorstandes und den Kassenbericht entgegen und entlastet Kassenverwalter und Verbandsvorstand.

3. Sie beschließt die Geschäftsordnung, Finanzrichtlinie, den Haushaltsplan (nach der Geschäftsordnung), Wahlordnung und Satzungsänderungen, entscheidet über die eingebrachten Vorschläge und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

Anträge und Vorschläge müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein.

4. Zu Beginn jeder Verbandsversammlung ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen.

§ 9 Verbandsvorstand

1 Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus

dem vertretungsberechtigten Vorstand, bestehend aus

- Verbandsvorsitzender,

- Stellvertretender Verbandsvorsitzender,

- Kassenverwalter,

und dem erweiterten Vorstand, bestehend aus

- Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit,

- Mitglied für Jugendfeuerwehr,

- Mitglied für Aktive sowie Feuerwehrsport

- Mitglied für Alters- und Ehrenabteilung

- Frauensprecher und

- Schriftführer.

Weiterhin kann der Vorstand bei Bedarf die Bildung von Arbeitsgruppen bzw. Arbeitsausschüssen und deren personelle Besetzung, die unter Anleitung eines Vorstandvertreters arbeiten, beschließen.

2. Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden turnusmäßig bzw. bei Bedarf einberufen. Vorstandssitzungen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet.

3. Der Verbandsvorsitzende vertritt im Rechtsverkehr den Verband, ebenso sind der Stellvertreter und der Kassenwart vertretungsberechtigt, jeder vertritt einzeln.

4. Der Verbandsvorstand und der Vorstand werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (das weitere regelt die Wahlordnung).

§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

1. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung

2. Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes

3. Beschlussfassung zur Verbandsangelegenheit, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist.

4. Feststellung zu Kassen- bzw. Rechnungsergebnissen.

5. Aufnahme neuer Mitglieder.

6. Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes.

7. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln ist.

8. Arbeitet nach Vorgabe der Geschäftsordnung.

(Wird 2017/18 neu gemacht)

§ 11 Finanzielle Mittel

1. Die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung zweckbestimmender Aufgaben des Verbandes sind durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erbringen. Näheres regelt die Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land e.V. vom 22.03.2014.

2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die „Opitz-Neubauer-Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Auflösung

Der Verband löst sich auf, wenn in einer beschlussfähigen Verbandsversammlung drei Viertel der Teilnehmer für die Auflösung stimmen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 16.04.1994 in Altenburg beschlossen und tritt am 16.04.1994 in Kraft.

Die Satzung wurde geändert und ergänzt (Neufassung) und wurde am 17.04.1999 auf der Verbandsversammlung in Zechau beschlossen.

Die Satzung wurde geändert und ergänzt und wurde am 22.03.2014 auf der Verbandsversammlung in Rositz beschlossen.

Die Satzung wurde geändert und ergänzt und wurde am 18.03.2017 auf der Verbandsversammlung in Nobitz beschlossen.

§1 Geltungsbereich und Anwendung

Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Vorstandes. Der Vorstand leitet den Verband gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des BGB, der Satzung und dieser Geschäftsordnung.

§2 Sitzungen des Vorstandes

  1. Vorstandssitzungen finden regelmäßig, mindestens aber 4-mal im Jahr statt.
  2. Zu diesen Vorstandssitzungen können beratende Personen hinzugezogen werden, die im Vorfeld auf die Vertraulichkeit hingewiesen werden müssen.
  3. Es können, auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder, weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass im Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechende Angelegenheiten konkret benannt sind. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.
  4. Die Ladungsfrist zu den Vorstandssitzungen beträgt 1 Woche. Die Einladungen sind schriftlich oder auf elektronischem Weg zu versenden. In besonders dringlichen begründeten Fällen ist eine Verkürzung der Ladungsfrist möglich.

§3 Tagesordnung

  1. Die vorläufige Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dessen stellv. Vorsitzenden aufgestellt.
  2. Die vorläufige Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandsmitglieder zu enthalten, die bis 7 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden eingegangen sind.
  3. Die Tagesordnung ist spätestens zu Sitzungsbeginn bekannt zu geben und darüber abzustimmen.

§4 Vertraulichkeit / Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
  2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden, insofern die zu behandelnden TOP`s ihn nicht direkt betreffen.
  3. Die im Rahmen der Vorstandssitzung zu beratenen ,,Gegenstände“ sind vertraulich zu behandeln.

§5 Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden geleitet. Sollte der Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung seinem stellv. Vorsitzenden.

§6 Beschlussfähigkeit

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von dem Sitzungsleiter festzustellen.
  3. Bei Nichtbeschlussfähigkeit besteht die Möglichkeit eines fernmündlichen Umlaufbeschlusses, bei dem alle abwesenden Vorstandsmitglieder anzuhören sind.

§7 Beratungsgegenstand

  1. Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.
  2. In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der im Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.

§8 Vertretung

  1. Für Ausgaben, deren Wert 2.000 € übersteigen, ist ein Vorstandsbeschluss einzuholen. Ist dieses aus Zeitgründen nicht möglich, so sind mindestens zwei Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand ist befugt, für bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Feuerwehrangehörigen der Verbandsmitglieder die Vollmacht zu erteilen.
  3. Die Vollmachten müssen dem Umfang nach bestimmt sein; sie sollen schriftlich erteilt werden und müssen festlegen, ob die Erklärung allein oder nur zusammen mit einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Feuerwehrangehörigen der Verbandsmitglieder abgegeben werden können.
  4. Ab 10.000 € hat eine Verbandsversammlung zu entscheiden.

§9 Sorgfaltspflicht

Die Vorstandsmitglieder sowie beratende Personen haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eine ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Über vertrauliche Angaben, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben die Vorstandsmitglieder auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

§10 Planung, Organisation

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die verantwortliche Leitung, die Organisation und die Überwachung des Verbandes. Ziel seiner Tätigkeit ist es, die Zwecke des Verbandes unter Beachtung der Gemeinnützigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Liquidität des Verbandes auf Dauer zu sichern. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung umzusetzen.

§11 Niederschrift

  1. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer schriftlich festzuhalten. Sollte es keinen Schriftführer im Vorstand geben (§9 Satzung) bestimmt der Sitzungsleiter den Protokollant, aber nicht sich selbst. Der Schriftführer kann auf geeignetes beratendes Personal zurückgreifen.
  2. Das angefertigte Sitzungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und ist mindestens für die Dauer von 10 Jahren zu archivieren.
  3. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls spätestens zur nächsten Sitzung vorzulegen. Eine Zusendung ist auch im Vorfeld elektronisch möglich. In der Folgesitzung ist über das Protokoll abzustimmen.
  4. Sollte das Protokoll nicht mit Mehrheit angenommen werden ist bis zur nächsten Sitzung eine korrigierte Version vorzulegen, es sei denn ein kurzfristiges Heilen i.s.V. der Widersprüche ist sofort möglich. Dies ist im neuen Protokoll zu dokumentieren und erneut abzustimmen.

§12 Kreisjugendfeuerwehr

Der Vorstand hat die vom Landkreis bestellte Kreisjugendfeuerwehr zu unterstützen und verwaltet die Mittel für die Belange der Jugendfeuerwehr treuhänderisch zweckgebunden. Die Mittelverwendung, die zweckgebunden für die Jugendfeuerwehr eingegangen sind, muss der Vorstand mit dem vom Landkreis bestellten Kreisjugendfeuerwehrwart und seinem Stellvertreter abstimmen. Bei Aufträgen sollte immer das wirtschaftlich sinnvollere Angebot genutzt und nur in der erforderlichen Menge ausgelöst werden.

§13 Geschäftsvertretung nach außen

Verträge im Geschäftsbetrieb schließt ausschließlich der vertretungsberechtigte Vorstand oder ein weiteres Vorstandsmitglied auf gesonderte Anweisung des Vorsitzenden. Eine Anweisung kann fernmündlich erfolgen.

§14 Rechnungswesen und Kontrolle

Der Vorstand ist verpflichtet, für ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes ordnungsgemäßes und zweckdienliches Rechnungswesen und für eine fristgerechte Aufstellung des Jahresabschlusses zu sorgen. Er hat ferner für die Aufbewahrung und Sicherung aller Unterlagen des Rechnungswesens zu sorgen.

§15 Dienstreisen außerhalb des Landkreises

Dienstreisen von Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden, bei Abwesenheit des Vorsitzenden durch einen Stellvertreter des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land e.V.. Dabei werden die Reisekosten nach Punkt 4.2. der Finanzrichtlinie abgerechnet.

§16 Abstimmung

  1. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt sowie die nichtanwesenden Mitglieder nach §6 (3) dieser Satzung. Die beratenden Personen haben kein Stimmrecht und wirken nur beratend. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, geheime Abstimmung)
  3. Abstimmungen über personelle Angelegenheiten außerhalb des Vorstandes werden generell in geheimer Abstimmung (schriftlich) durchgeführt. Die hierfür benötigten Stimmzettel werden vom Sitzungsleiter im Vorfeld der Sitzung angefertigt und nach der Abstimmung gemeinsam ausgezählt, Die Stimmzettel werden gemeinsam mit dem Protokoll archiviert. Kopien der ausgefüllten Stimmzettel werden nicht angefertigt.
  4. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.

§17 Inkraftsetzung

Die Geschäftsordnung tritt laut Beschluss der Verbandsversammlung in Nobitz am 17.03.2018 in Kraft.

Die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung von zweckbestimmenden Aufgaben des Verbandes sind durch Mitgliedsbeiträge, freiwilligen Zuwendungen und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln zu erbringen.

Spenden natürlicher und juristischer Personen, sowie fördernder Mitglieder, sind möglich.

1.    Die dem Kreis- und Landesverband angehörigen Vereine sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Die Beiträge der Mitglieder richten sich nach der Anzahl der aktiven Feuerwehrangehörigen und der in den Vereinen organisierten nicht aktiven Mitgliedern.

Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren zahlen keine Beiträge.

Der Beitrag ist im Voraus als Jahresbeitrag, bis spätestens 31. März des laufenden Jahres, an den Kreisfeuerwehrverband zu überweisen. (Verweis Satzung §8 (3))

Bankverbindung

Kreditinstitut:    Sparkasse Altenburger Land

IBAN:                DE56 830 502 00 120 400 6241

BIC:                   HELADEF1ALT

Bei Eintritt von Vereinen im laufenden Kalenderjahr ist immer der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

Die Nachweisführung und der Rechnungsprüfbericht obliegen dem Kassenwart des Vorstandes sowie den Kassenprüfern.

2.    Durch Beschluss der Delegierten der Verbandsversammlung, am 13.03.2010 in Göhren, wurde die Höhe des Beitrages für aktive Feuerwehrkameraden(innen) und nicht aktiven Mitgliedern der Feuerwehrvereine auf 3,50 € pro Jahr festgelegt.

Die Beitragshöhe  wird zum 01.01.2011 wirksam.

Ehrenmitglieder und Jugendliche sind von der Beitragspflicht befreit.

3.    Der durch den Beschluss der Verbandsversammlung festgelegte Beitragssatz von 3,50 € wird wie folgt verwendet:

2,00 €            verbleiben im Kreisfeuerwehrverband

1,25 €            Beitrag an den Thüringer Feuerwehr-Verband

0,25 €            an Opitz-Neubauer-Stiftung

4.    Der Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes hat einen jährlichen Haushaltsplan über die Verwendung der dem Vorstand zur Verfügung stehenden Mittel zu erarbeiten. Dieser ist auf der Verbandsversammlung den Delegierten vorzuschlagen und darüber abzustimmen.

5.    Die Finanzrichtlinie tritt laut Beschluss der Verbandsversammlung am 01.04.2008 in Kraft.

Die Finanzrichtlinie tritt laut Beschluss der Verbandsversammlung am 01.04.2010 in Kraft.

Die Finanzrichtlinie wurde geändert und ergänzt und wurde am 17.03.2018 auf der Verbandsversammlung in Nobitz beschlossen.

Die 21. Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land hat auf ihrer Wahlversammlung am 22.03.2014 in Rositz folgende Wahlordnung zur Wahl des Verbandsvorstandes beschlossen:

Präambel:

Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.

§1 Vorbereitung

Dem Verbandsvorstand obliegt die Vorbereitung der Wahlen. Dazu gehören die:

1. Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen

2. Einholung von Einverständniserklärungen und Bewerbungen

3. Vorbereitung der Stimmzettel

§2 Vorschlagsrecht

Ein Vorschlagsrecht hat jeder Delegierte zur Verbandsversammlung.

§3 Termine und Fristen

1. Die in § 2 dieser Wahlordnung Genannten können bis spätestens 10 Werktage vor dem Wahltag Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsvorsitzenden und des Verbandsvorstandes schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einreichen.

2. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Vorstand geprüft. Nach Prüfung wird die Kandidatenliste dem Wahlleiter übergeben.

3. Die Kandidatenliste wird vom Wahlleiter vor der Wahl geschlossen.

§4 Wahlausschuss

1. Die Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlausschusses.

2. Der Wahlausschuss wird aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Es wird offen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Delegierte der Vollversammlung sein.

3. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Leiter/der Leiterin des Wahlausschusses und

b) 4 weiteren Mitgliedern

4. Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und für die Entscheidung über Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zuständig. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis unverzüglich fest. Dieses wird vom Leiter des Wahlausschusses der Verbandsversammlung bekannt gegeben.

§5 Wahlverfahren

1. Die Wahl findet getrennt und geheim statt.

2. Zur Wahl für den Verbandsvorstand stehen alle Kandidaten, die bis zum Abschluss der Wahlliste beim Wahlleiter eingereicht worden.

3. Der Verbandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden getrennt gewählt.

4. Jeder Delegierte hat im ersten Wahlgang eine Stimme für die Wahl des Verbandsvorsitzenden und acht Stimmen für die Wahl der Vorstandsmitglieder.

5. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden wird der neue Vorsitzende bis zum Ende der laufenden Wahlperiode gewählt.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt, sofern vorhanden, der nächste Platz der Kandidatenliste mit den meisten Stimmen nach.

7. Die Vorstandsmitglieder werden getrennt namentlich ohne Funktionsbezeichnung gewählt.

8. In der ersten konstituierenden Sitzung des Verbandsvorstandes werden die Funktionen bestimmt.

§6 Wahlhandlung

(1) Der Vorstandsvorsitzende wird und getrennt vom restlichen Vorstand direkt gewählt.

a.) Zur Wahl des Verbandsvorsitzenden hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme.

b.) Sollte ein Kandidat zur Wahl stehen, gibt es die Möglichkeit mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen. Gewählt ist der Kandidat, wenn mehr als die Hälfte (absolute Mehrheit) der gültig abgegebenen Stimmen mit „Ja“ markiert wurden. Leere Wahlzettel gelten als Enthaltungen und werden als gültige Stimmabgabe gewertet.

c.) Sollten mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, besteht die Möglichkeit, einen Bewerber auf dem Wahlzettel anzukreuzen. Gewählt ist derjenige, der im ersten Wahlgang, eine absolute Mehrheit erreicht. Sollte dies keinem Kandidaten gelingen erfolgt eine Stichwahl, bei der alle Kandidaten nochmals zur Wahl stehen. Hier ist dann der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen (einfache) auf sich vereint. Sollten nach der Stichwahl zwei Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen auf sich vereinen, entscheidet das Los.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt wie folgt:

a.) Die Anzahl der Stimmen für jeden Wahlberechtigten richten sich nach der Anzahl der zu besetzenden Vorstandspositionen. Es sind also mindestens 2 Stimmen und maximal 8 Stimmen möglich. Dies wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Für jeden Kandidaten kann maximal eine Stimme abgegeben werden. Es werden alle Namen einzeln aufgeführt, ohne eine Funktionsangabe der Vorstandsposition.

b.) Sollten weniger als neun Kandidaten auf den Wahlzetteln vermerkt sein, gibt es hinter jedem Bewerber die Möglichkeit „ja“ oder „nein“ anzukreuzen. Gewählt sind jeweils die Kandidaten, die mehr als die Hälfte (absolute Mehrheit) der abgegebenen Stimmen mit Ja auf sich vereinen. Sollten Kandidaten diese Zustimmung nicht erreichen, bleiben Vorstandspositionen unbesetzt. Sollten nicht wenigstens zwei Kandidaten gewählt worden sein (erforderlich für den geschäftsführenden Vorstand), ist die Vorstandswahl ungültig. Auf den Wahlzetteln gibt es die Möglichkeit der Listenwahl. Das heißt: Jeder Wahlberechtigte hat genau eine Stimme, mit der er die gesamte Liste Wählen kann. In diesem Fall ist dies als „Ja“ für jeden der Bewerber anzusehen.

c.) Sollten mehr als acht Bewerber zur Wahl stehen, besteht hinter / vor jedem Namen die Möglichkeit, einen Kandidaten anzukreuzen. Im ersten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint haben. Sollten nicht alle 8 Positionen des Vorstandes im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt worden sein, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die absolute Mehrheit verfehlt haben. In diesem zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit aus. Sollte eine eindeutige Besetzung des Vorstandes aufgrund des Wahlergebnisses (Stimmengleichheit) immer noch offen sein, entscheidet das Los.

(3) Für die Ermittlung der „absoluten Mehrheit“ gilt die Anzahl aller gültig abgegebenen Stimmzettel als Bezugsgröße.

§7 Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. unzulässige Kennzeichnungen erhält

2. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt

3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält

  • 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  • 9 Inkrafttreten

- Die Wahlordnung wurde am 22.03.2014 in Rositz durch die 21. Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land beschlossen.

- Die Wahlordnung wurde geändert, ergänzt und beschlossen am 18.03.2017 auf der 24. Verbandsversammlung in Nobitz.

Präambel

Der Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. gibt sich zur Anerkennung von Verdiensten im Feuerwehrwesen des Landkreises Altenburger Land folgende Ehrungsordnung

Ehrungen und Auszeichnungen

§1

Medaille „Für hervorragende Verdienste im Brandschutz“

(1)   Der Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. verleiht in Anerkennung für hervorragende Leistungen in der Verbandsarbeit und im Feuerwehrwesen des Landkreises Altenburger Land die Medaille „Für hervorragende Verdienste im Brandschutz“.

(2)   Diese Auszeichnung besteht aus einem gezackten Kreuz von 45 mm Durchmesser. Das Kreuz ist in weinrot gehalten goldfarben umrahmt und auf einen Ehrenkranz aufgesetzt. Auf der Vorderseite ist mittig das Emblem des Landkreises Altenburger Land aufgebracht und wird durch einen goldfarbenen Kranz umschlossen. Auf der Rückseite ist die Widmung „Für hervorragende Verdienste im Brandschutz“ eingeprägt. Die Bandschluppe (Fünfeck) ist bezogen mit weinrotem Band und schwarz-rot-goldenen Randstreifen.

(3)    Die Auszeichnung ist mit einer Interimspange versehen. Sie ist 25 mm lang und von weinroter Farbe. In der Mitte trägt sie das Wappen des Landkreises Altenburger Land. Die Seiten der Bandschnalle werden durch schwarz-rot-goldenen Streifen begrenzt.

Um die Ehrung nicht zu entwerten, kann im laufenden Jahr diese Medaille maximal 3-mal einer natürlichen Person, welche Mitglied einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrvereins ist, verliehen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V..

§2

Medaille „Das Große Goldene Verdienstkreuz des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land“

(1)   Der Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. verleiht in Anerkennung für herausragende Verdienste in der Verbandsarbeit und im Feuerwehrwesen des Landkreises Altenburger Land die Medaille „Das Große Goldene Verdienstkreuz des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land“.

(2)   Diese Auszeichnung besteht aus einem Kreuz mit Eichenlaubkranz von 51 mm Durchmesser. In jedem Kreuzarm ist in Rot gehalten, goldfarben umrahmt und auf jedem Kreuzarm ist aufgesetzt ein goldenes Eichenblatt. Der Mittelteil ist 25 x 22 mm groß oben 2zeilig Kreisfeuerwehrverband und umlaufend Altenburger Land e.V., mittig befindet sich das Wappen des Landkreises Altenburger Land, dieses wird beidseitig mit je 3 Flammen eingerahmt, oberhalb des Landkreiswappen ist links und rechts eine Axt angeordnet und mittig ein Strahlrohr. Die Bandschluppe (Fünfeck) ist bezogen mit rotem Band und goldenen Randstreifen.

(3)   Die Auszeichnung ist mit einer Interimspange (25 x 12 mm groß) versehen. Die Oberfläche ist flach, überzogen mit rotem Band und goldenen Randstreifen. Mittig ist das Wappen des Landkreises Altenburger Land (mit Broschiernadel).

Um die Ehrung nicht zu entwerten, kann im laufenden Jahr diese Medaille maximal 2-mal einer natürlichen Person, welche Mitglied einer     Feuerwehr oder eines Feuerwehrvereins ist, verliehen werden. Die Ehrung können auch für besondere Förderung des Kreisfeuerwehrverbands an Personen und Institutionen verliehen werden, die nicht Mitglied des Kreisfeuerwehrverbands sind. Über die Vergabe oder Ausnahmen entscheidet immer der Vorstand des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V..

§3

Medaille „Goldene Ehrennadel des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land“

(1)   Der Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. verleiht in Anerkennung für Verdienste im Feuerwehrwesen des Landkreises Altenburger Land die Medaille „Goldene Ehrennadel des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land“.

(2)    Diese Auszeichnung besteht aus dem Wappen 25 x 22 mm groß oben 2zeilig Kreisfeuerwehrverband und umlaufend Altenburger Land e.V., mittig befindet sich das Wappen des Landkreises Altenburger Land, dieses wird beidseitig mit je 3 Flammen eingerahmt, oberhalb des Landkreiswappen ist links und rechts eine Axt angeordnet und mittig ein Strahlrohr.

Diese Medaille kann einer natürlichen Person, welche Mitglied einer Feuerwehr oder eines Feuerwehrvereins oder an Personen die sich verdient für das Feuerwesen im Altenburger Land gemacht haben, verliehen werden. Die Ehrung können auch für besondere Förderung, der Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbands an Personen und Institutionen verliehen werden, die nicht Mitglied des Kreisfeuerwehrverbands sind. Die Medaille wurde auch geschaffen, um den Einsatz in Projekten oder das Engagement von bisher unterdurchschnittlich vertretenen Gruppen sichtbar zu machen, zum Beispiel junge Menschen, Frauen, Menschen mit Einwanderungsgeschichte oder Seiteneinsteiger. Die neue Medaille soll Anreize für neue Zielgruppen bieten, im Brandschutz mitzuwirken. Über die Vergabe entscheidet der Vorsitzende oder Vorstand des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V..

§4

Die Beantragung der Medaillen

(1)   Für die Beantragung der Auszeichnung des Kreisfeuerwehrverband ist der Antragsvordruck zu verwenden, mit dem Vermerk „Für hervorragende Verdienste im Brandschutz“, „Das Große Goldene Verdienstkreuz des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land“ oder „Goldene Ehrennadel des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land“. Der Antrag ist kurz, aber treffend zu begründen. Die Begründung muss den Tatsachen entsprechen und erkennen lassen, dass der / die Vorgeschlagene Auszeichnung würdig ist.

(2)   Antragstermine mit dem Vordruck sind 6 Wochen vor der Auszeichnung einzureichen.

(3)   Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V..

(4)   Voraussetzung für die Genehmigung dieser  Ehrung von Mitgliedern der Feuerwehren und Vereine ist jedoch die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Kreisfeuerwehrverband sowie insbesondere die pünktliche  Beitragszahlungen der jeweiligen Feuerwehren und Vereine.

(5)   Die Ehrungen sollen in würdiger Form und zu geeigneten Anlässen vorgenommen werden. Die Medaillen „Für hervorragende Verdienste im Brandschutz“ und „Goldene Ehrennadel des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land“ wird bei Bedarf und vorheriger Absprache durch den Vorstand des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land verliehen.

5

Inkrafttreten

Die Ehrungsordnung wurde am 17.März 2012 auf der Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. beschlossen.

Die Ehrungsordnung wurde geändert, ergänzt und am 16.03.2019 auf der Verbandsversammlung in Nobitz beschlossen.

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