Wahlordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land e.V.

Beschreibung

Die 21. Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land hat auf ihrer Wahlversammlung am 22.03.2014 in Rositz folgende Wahlordnung zur Wahl des Verbandsvorstandes beschlossen:

Präambel:

Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.

 

§ 1 Vorbereitung

Dem Verbandsvorstand obliegt die Vorbereitung der Wahlen. Dazu gehören die:

1. Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen

2. Einholung von Einverständniserklärungen und Bewerbungen

3. Vorbereitung der Stimmzettel

 

§ 2 Vorschlagsrecht

Ein Vorschlagsrecht hat jeder Delegierte zur Verbandsversammlung.

 

§ 3 Termine und Fristen

1. Die in § 2 dieser Wahlordnung Genannten können bis spätestens 10 Werktage vor dem Wahltag Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsvorsitzenden und des Verbandsvorstandes schriftlich beim Verbandsvorsitzenden einreichen.

2. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Vorstand geprüft. Nach Prüfung wird die Kandidatenliste dem Wahlleiter übergeben.

3. Die Kandidatenliste wird vom Wahlleiter vor der Wahl geschlossen.

 

§ 4 Wahlausschuss

1. Die Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlausschusses.

2. Der Wahlausschuss wird aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. Es wird offen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Delegierte der Vollversammlung sein.

3. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Leiter/der Leiterin des Wahlausschusses und

b) 4 weiteren Mitgliedern

4. Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und für die Entscheidung über Gültigkeit oder Ungültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zuständig. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis unverzüglich fest. Dieses wird vom Leiter des Wahlausschusses der Verbandsversammlung bekannt gegeben.

 

§ 5 Wahlverfahren

1. Die Wahl findet getrennt und geheim statt.

2. Zur Wahl für den Verbandsvorstand stehen alle Kandidaten, die bis zum Abschluss der Wahlliste beim Wahlleiter eingereicht worden.

3. Der Verbandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden getrennt gewählt.

4. Jeder Delegierte hat im ersten Wahlgang eine Stimme für die Wahl des Verbandsvorsitzenden und acht Stimmen für die Wahl der Vorstandsmitglieder.

5. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden wird der neue Vorsitzende bis zum Ende der laufenden Wahlperiode gewählt.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt, sofern vorhanden, der nächste Platz der Kandidatenliste mit den meisten Stimmen nach.

7. Die Vorstandsmitglieder werden getrennt namentlich ohne Funktionsbezeichnung gewählt.

8. In der ersten konstituierenden Sitzung des Verbandsvorstandes werden die Funktionen bestimmt.

 

§6 Wahlhandlung

(1) Der Vorstandsvorsitzende wird und getrennt vom restlichen Vorstand direkt gewählt.

a.) Zur Wahl des Verbandsvorsitzenden hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme.

b.) Sollte ein Kandidat zur Wahl stehen, gibt es die Möglichkeit mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen. Gewählt ist der Kandidat, wenn mehr als die Hälfte (absolute Mehrheit) der gültig abgegebenen Stimmen mit „Ja“ markiert wurden. Leere Wahlzettel gelten als Enthaltungen und werden als gültige Stimmabgabe gewertet.

c.) Sollten mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, besteht die Möglichkeit, einen Bewerber auf dem Wahlzettel anzukreuzen. Gewählt ist derjenige, der im ersten Wahlgang, eine absolute Mehrheit erreicht. Sollte dies keinem Kandidaten gelingen erfolgt eine Stichwahl, bei der alle Kandidaten nochmals zur Wahl stehen. Hier ist dann der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen (einfache) auf sich vereint. Sollten nach der Stichwahl zwei Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen auf sich vereinen, entscheidet das Los.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt wie folgt:

a.) Die Anzahl der Stimmen für jeden Wahlberechtigten richten sich nach der Anzahl der zu besetzenden Vorstandspositionen. Es sind also mindestens 2 Stimmen und maximal 8 Stimmen möglich. Dies wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Für jeden Kandidaten kann maximal eine Stimme abgegeben werden. Es werden alle Namen einzeln aufgeführt, ohne eine Funktionsangabe der Vorstandsposition.

b.) Sollten weniger als neun Kandidaten auf den Wahlzetteln vermerkt sein, gibt es hinter jedem Bewerber die Möglichkeit „ja“ oder „nein“ anzukreuzen. Gewählt sind jeweils die Kandidaten, die mehr als die Hälfte (absolute Mehrheit) der abgegebenen Stimmen mit Ja auf sich vereinen. Sollten Kandidaten diese Zustimmung nicht erreichen, bleiben Vorstandspositionen unbesetzt. Sollten nicht wenigstens zwei Kandidaten gewählt worden sein (erforderlich für den geschäftsführenden Vorstand), ist die Vorstandswahl ungültig. Auf den Wahlzetteln gibt es die Möglichkeit der Listenwahl. Das heißt: Jeder Wahlberechtigte hat genau eine Stimme, mit der er die gesamte Liste Wählen kann. In diesem Fall ist dies als „Ja“ für jeden der Bewerber anzusehen.

c.) Sollten mehr als acht Bewerber zur Wahl stehen, besteht hinter / vor jedem Namen die Möglichkeit, einen Kandidaten anzukreuzen. Im ersten Wahlgang sind diejenigen Kandidaten gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint haben. Sollten nicht alle 8 Positionen des Vorstandes im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt worden sein, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die die absolute Mehrheit verfehlt haben. In diesem zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit aus. Sollte eine eindeutige Besetzung des Vorstandes aufgrund des Wahlergebnisses (Stimmengleichheit) immer noch offen sein, entscheidet das Los.

(3) Für die Ermittlung der „absoluten Mehrheit“ gilt die Anzahl aller gültig abgegebenen Stimmzettel als Bezugsgröße.

 

§7 Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. unzulässige Kennzeichnungen erhält

2. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt

3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält

 

§8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§9 Inkrafttreten

- Die Wahlordnung wurde am 22.03.2014 in Rositz durch die 21. Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land beschlossen.

- Die Wahlordnung wurde geändert, ergänzt und beschlossen am 18.03.2017 auf der 24. Verbandsversammlung in Nobitz.

 

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