Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land

Beschreibung

Präambel:

Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form entsprechend.

§ 1 Name und Sitz

Der Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. ist eine Vereinigung von Feuerwehren und Feuerwehrvereinen des Landkreises Altenburger Land. Er führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Altenburger Land e.V. “

Der Verband hat seinen Sitz in Ziegelheim.

Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 200588 beim Amtsgericht Altenburg, am 07.08.1995 eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mit dem Ziel, Aufgaben und Ergebnisse auf die Wahrung und Verwirklichung insbesondere humanistischer, sozialer, kultureller oder ökologischer Interessen der Bürger zu richten. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und schließt politische und religiöse Betätigungen aus.

2. Der Verband nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr, dient der Förderung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und des Umweltschutzes im Kreis Altenburger Land. Er pflegt die Zusammenarbeit mit allen auf diesen Ebenen Interessierten und für diese Stellen Verantwortlichen.

3. Der Verband setzt sich für eine soziale Fürsorge Feuerwehrangehöriger und zur Sicherung eines maximal möglichen Versicherungsschutzes im Feuerwehrdienst einschließlich der Vereins- und Verbandsarbeit ein.

4. Der Verband unterstützt und fördert die kameradschaftliche Bindung der Feuerwehrangehörigen, setzt sich für die Würdigung von Leistungen und Anerkennung und Auszeichnung ein und vertritt jederzeit die Interessen der Mitglieder in allen Fragen.

5. Die Förderung des Verbandes gilt im Weiteren:

- der Betreuung und Unterstützung der Jugendfeuerwehren

- der Alterskameradschaft

- der Ideenpflege des Feuerwehrwesens und der Feuerwehrtradition

- dem Feuerwehrsport, der Feuerwehrmusik sowie der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit über Wesen und Wirken der Feuerwehren.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können werden:

- die Feuerwehren der Städte, Gemeinden, Betriebe, Einrichtungen und Einrichtungen des Öffentlichen Rechtes

- die Ortsvereine der Feuerwehren

- Personen oder Personengruppen, die sich mit dem Brandschutz und dem Feuerwehrwesen haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich beschäftigen

2. Fördernde Mitglieder können volljährige Privatpersonen und juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und dem Beschluss des Vorstandes erworben. Sie erlischt durch einen schriftlich erklärten Austritt oder Ausschluss durch die Verbandsversammlung.

Der Austritt aus dem Verband kann nur bis 1 Monat vor Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erfolgen.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes verstoßen wird. Die einfache Mehrheit der Verbandsversammlung ist dazu notwendig. Mit Ausschluss erlischt der Ehrenmitgliedsstatus.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder (nach §3 benannt) haben Mitwirkungsrecht im Rahmen der Satzung und Anspruch auf Rat und Unterstützung des Verbandes.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Satzungen und Beschlüsse einzuhalten.

4. Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Ehrenmitglieder vorzuschlagen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um den Brandschutz und um den Verband Verdienste Erworben haben.

2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied des Kreisfeuerwehrverbandes erfolgt nach Beschluss durch den Vorstand. Die Titelbezeichnung hat das Wort „Ehren“ zu beinhalten.

§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

- die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung)

- Verbandsvorstand

§ 7 Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung ist das Oberste Beschlussorgan und besteht aus

- den Mitgliedern des Verbandsvorstandes

- den Delegierten

- den Ehrenmitgliedern

- den fördernden Mitgliedern

Diese verfügen über Stimmrecht.

Der Delegiertenschlüssel ist, für je 20 angefangene beitragspflichtige Mitglieder nach § 3, jeweils ein Delegierter.

2. Die Grundlage für den Delegiertenschlüssel ist das Beitragsaufkommen aus dem Vorjahr.

3. Die Verbandsversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres = Kalenderjahr statt.

4. Sie ist durch den Verbandsvorstand mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

5. Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung müssen 14 Tage vorher in schriftlicher Form dem Vorstand mitgeteilt werden.

6. Verbandsversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn ein Drittel der Delegierten dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert bzw. das Interesse des Verbandes es erforderlich macht. Das gleiche gilt für Terminänderung der Verbandsversammlung, dies ist schriftlich zwei Wochen vorher dem Vorstand mitzuteilen.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Delegierten anwesend ist. Ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann ohne Einhaltung einer Ladungsfrist und Ladungsweg sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Delegierten, welche dann beschlussfähig ist.

8. Der Vorstand schlägt einen Versammlungsleiter vor. Über jenen wird offen abgestimmt. Findet dieser keine Zustimmung, wird die Versammlung durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Stimmberechtigt sind Personen, die unter § 7(1) genannt sind.

Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

9. Über die Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Diese Niederschrift ist 10 Jahre aufzubewahren.

10. Durch den Verbandsvorsitzenden können Gäste ohne Stimmrecht zu den Verbandsversammlungen eingeladen werden.

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Sie wählt den Verbandsvorstand für die Amtszeit von 4 Jahren (geregelt in der Wahlordnung des Kreisfeuerwehrverbandes).

2. Die Verbandsversammlung nimmt den Bericht des Verbands-vorstandes und den Kassenbericht entgegen und entlastet Kassenverwalter und Verbandsvorstand.

3. Sie beschließt die Geschäftsordnung, Finanzrichtlinie, den Haushaltsplan (nach der Geschäftsordnung), Wahlordnung und Satzungsänderungen, entscheidet über die eingebrachten Vorschläge und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

Anträge und Vorschläge müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein.

4. Zu Beginn jeder Verbandsversammlung ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen.

§ 9 Verbandsvorstand

1 Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus

dem vertretungsberechtigten Vorstand, bestehend aus

- Verbandsvorsitzender,

- Stellvertretender Verbandsvorsitzender,

- Kassenverwalter,

und dem erweiterten Vorstand, bestehend aus

- Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit,

- Mitglied für Jugendfeuerwehr,

- Mitglied für Aktive sowie Feuerwehrsport

- Mitglied für Alters- und Ehrenabteilung

- Frauensprecher und

- Schriftführer.

Weiterhin kann der Vorstand bei Bedarf die Bildung von Arbeitsgruppen bzw. Arbeitsausschüssen und deren personelle Besetzung, die unter Anleitung eines Vorstandvertreters arbeiten, beschließen.

2. Der Verbandsvorstand wird vom Vorsitzenden turnusmäßig bzw. bei Bedarf einberufen. Vorstandssitzungen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet.

3. Der Verbandsvorsitzende vertritt im Rechtsverkehr den Verband, ebenso sind der Stellvertreter und der Kassenwart vertretungsberechtigt, jeder vertritt einzeln.

4. Der Verbandsvorstand und der Vorstand werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (das weitere regelt die Wahlordnung).

§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

1. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung

2. Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes

3. Beschlussfassung zur Verbandsangelegenheit, für die nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist.

4. Feststellung zu Kassen- bzw. Rechnungsergebnissen.

5. Aufnahme neuer Mitglieder.

6. Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes.

7. Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln ist.

8. Arbeitet nach Vorgabe der Geschäftsordnung.

(Wird 2017/18 neu gemacht)

§ 11 Finanzielle Mittel

1. Die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung zweckbestimmender Aufgaben des Verbandes sind durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erbringen. Näheres regelt die Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Altenburger Land e.V. vom 22.03.2014.

2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die „Opitz-Neubauer-Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Auflösung

Der Verband löst sich auf, wenn in einer beschlussfähigen Verbandsversammlung drei Viertel der Teilnehmer für die Auflösung stimmen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 14 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 16.04.1994 in Altenburg beschlossen und tritt am 16.04.1994 in Kraft.

Die Satzung wurde geändert und ergänzt (Neufassung) und wurde am 17.04.1999 auf der Verbandsversammlung in Zechau beschlossen.

Die Satzung wurde geändert und ergänzt und wurde am 22.03.2014 auf der Verbandsversammlung in Rositz beschlossen.

Die Satzung wurde geändert und ergänzt und wurde am 18.03.2017 auf der Verbandsversammlung in Nobitz beschlossen.

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