Ehrenmedaille Thüringer Feuerwehr‐Verband

Der ThFV verleiht in Anerkennung der Verdienste in der Verbandsarbeit die Ehrenmedaille des Thüringer Feuerwehr‐Verbandes e.V. in folgenden Stufen:

  1. Ehrenurkunde und Ehrenmedaille mit Interimsspange in Bronze
  2. Ehrenurkunde und Ehrenmedaille mit Interimsspange in Silber
  3. Ehrenurkunde und Ehrenmedaille mit Interimsspange in Gold

Auszeichnung in
Beschreibung

Die Ehrungen können für folgende Funktionen und Amtsdauer verliehen werden: 

Stufe 1 / Bronze:

  • für Vorstandsmitglieder von FV nach Ablauf einer Gesamtwahlzeit von 6 Jahren
  • für Vorsitzende von FV nach Ablauf einer Mindestwahlzeit von 4 Jahren
  • für Vorstandsmitglieder von KFV/SFV nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren 

Stufe 2 / Silber:

  • für Vorstandsmitglieder von FV nach Ablauf einer Gesamtwahlzeit von 10 Jahren
  • für Vorsitzende von FV nach Ablauf einer Gesamtwahlzeit von 8 Jahren
  • für Vorstandsmitglieder von KFV/SFV nach Ablauf einer Gesamtwahlzeit von 7 Jahren
  • für Vorsitzende von KFV/SFV und Mitglieder des Landesvorstandes nach Ablauf einer Mindestwahlzeit von 4 Jahren.

Stufe 3 / Gold:

  • für Vorstandsmitglieder von FV nach Ablauf einer Gesamtwahlzeit von 15 Jahren
  • für Vorsitzende von FV nach Ablauf einer Gesamtwahlzeit von 12 Jahren. 
  • für Vorstandsmitglieder von KFV/SFV nach Ablauf einer Gesamtwahlzeit von 10 Jahren.
  • für Vorsitzende von KFV/SFV und Mitgliedern des Landesvorstandes nach Ablauf einer Mindestwahlzeit von 8 Jahren.

Ausnahmeregelungen

  1. Die Ehrungsstufen 1 und 2 können auch für besondere Förderung der Jugendfeuerwehren, Feuerwehrvereinen, KFV/SFV an Personen und Institutionen verliehen werden, die nicht Mitglied eines Thüringer Feuerwehrvereins sind.
  2. Die Ehrungsstufe 3 kann auch für die besondere Förderung des Thüringer Feuerwehr‐Verbandes e.V. oder der Thüringer Jugendfeuerwehr an Personen und Institutionen verliehen werden, die nicht Mitglied eines Thüringer Feuerwehrvereines sind.
  3. Die Regelungen des § 2, Stufe 2 und Stufe 3 für Vorsitzende von KFV/SFV und Vorstandsmitglieder des Landesvorstandes gelten bereits bei einer Mindestwahlzeit von 3 Jahren, wenn der zu Ehrende durch die Altersgrenze von 60 Jahren aus seinem Amt scheidet, diese Altersgrenze bereits bei Antrag zur Ehrung überschritten hat oder durch Strukturänderungen, wie Zusammenschluss von KFV/ und SFV, sein Amt niederlegt.
  4. Diese Regelung unter 3. gilt analog für die Vorstandsmitglieder von KFV und SFV.
  5. Die Ehrungsstufen 1 bis 3 können auch für besondere Verdienste an Mitglieder eines Thüringer Feuerwehrvereins verliehen werden. Die besonderen Verdienste sind im Antrag gesondert aufzuführen. Die Ehrung erfolgt unabhängig von Vorliegen der Voraussetzungen in § 1, Abs. 2.
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